Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 17.12.2015 die Anforderungen an wirksame Werbe-Einwilligungen präzisiert und schafft damit etwas mehr Klarheit für Werbetreibende, die Gewinnspiele mit einem Partner- und Sponsoren-Netzwerk durchführen.

Symbolbild: Zwei Kinder freuen sich sehr vor einem Notebook

Anforderungen an Werbe-Einwilligungen

Grundsätzlich gilt, dass Werbung unter der Nutzung elektronischer Post (E-Mail, SMS, Whatsapp etc.) oder per Telefon nur mit Einwilligung des Empfängers erfolgen darf. Man spricht dabei von einem „Opt-In“. Dabei zeigt der User seine Einwilligung z.B., indem er einen Haken in eine leere Checkbox setzt. Fehlt die Einwilligung oder reicht die eingeholte Einwilligung nicht aus, so stellt die Werbung eine unzulässige Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG dar. Inhaltlich muss eine Werbe-Einwilligung stets für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgen, damit die Einwilligung informiert erfolgt. Der Einwilligende muss erkennen können, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung bezieht, von wem er geworben wird und welche Art von Werbung in erwartet.

Urteil des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt/Main hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Anbieter von Gewinnspielen im Internet zwar das Opt-In Verfahren nutzte, dabei aber den folgenden Einwilligungstext verwendete:

„Ich bin damit einverstanden, dass einige Sponsoren und Kooperationspartner mich [postalisch oder] telefonisch [oder per E-Mail/SMS] über Angebote aus ihrem jeweiligen Geschäftsbereich informieren. Diese kann ich hier selbst bestimmen, ansonsten erfolgt die Auswahl durch den Veranstalter. (Das Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen. Weitere Infos dazu hier).“

Der User konnte das Wort „hier“ anklicken und gelangte zu einer Liste, in der 59 Unternehmen mit Geschäftszweck, Adresse und Website aufgeführt waren. Für jedes dieser Unternehmen gab es einen „Abmelden“-Button, den der User anklicken konnte, wenn er von diesem Unternehmen keine Werbung wünschte. Die Liste war mit einem Hinweis versehen, dass der Veranstalter des Gewinnspiels nach freiem Ermessen maximal 30 Partner/Sponsoren auswählen würde, sofern der User „keinen oder nicht ausreichend viele Partner/Sponsoren abgemeldet habe“.

Das Gericht hielt diese Gestaltung für unzulässig und die Einwilligung hinsichtlich der Werbung durch die Sponsoren und Kooperationspartner damit für unwirksam. Dreh- und Angelpunkt sei, dass die Einwilligung nicht für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erteilt worden sei. Dazu führte das Gericht aus

„Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme muss […] nach den Gesamtumständen so ausgestaltet sein, dass sie für den Verbraucher überschaubar und verständlich ist; sie muss daher demjenigen Internetnutzer, der grundsätzlich zu einer sachlichen Befassung mit Inhalt und Umfang der Einwilligungserklärung bereit ist, die Möglichkeit einer realistischen Prüfung eröffnen und darf nicht die Gefahr einer vorschnellen Einwilligung begründen.“

Und weiter

„Die Gestaltung der Einwilligungserklärung sowie der verlinkten Unternehmensliste ist […] darauf angelegt, beim Verbraucher mit dem im Erklärungstext enthaltenen Hinweis zunächst den Eindruck zu erwecken, die werbenden Anrufer selbst bestimmen zu können, ihn dann nach Aufruf der verlinkten Liste aber mit einem unverhältnismäßig aufwendigen Auswahlvorgang zu konfrontieren in der Erwartung, dass der Spielteilnehmer unter diesen Umständen der – als Alternative angebotenen – Auswahl von höchstens 30 Unternehmen durch die Beklagte zustimmen wird. Eine auf diese Weise erzeugte Einwilligungserklärung ist nicht “in Kenntnis der Sachlage” im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben.”

Zusammenfassend verdeutlicht die Entscheidung nochmal, dass vorformulierte Werbe-Einwilligungen für einen Verbraucher überschaubar und verständlich sein müssen. Wenn ein Verbraucher eine Liste mit 59 Unternehmen prüfen und jeweils einzeln durch Anklicken eines Buttons dafür sorgen muss, dass keine Werbung erfolgt, sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Zumindest bei 59 Unternehmen ist der Aufwand für Verbraucher so hoch, dass die Gefahr besteht, dass Einwilligungen in einer „passt schon“-Reaktion gegebenen werden. Die Abforderungen an eine informierte Einwilligung sind damit nicht erfüllt.

Fazit

Die Entscheidung bleibt dabei auf dem Pfad der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema, konkretisiert die Anforderungen an Werbe-Einwilligungen aber weiter. Einwilligungserklärungen sind jedenfalls in den Fällen zulässig, in denen der Verbraucher ausreichend informiert wird und sich ohne unnötige Hindernisse entscheiden kann. Aber auch in dem Verfahren vor dem OLG Frankfurt ist wohl das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Gericht hat jedenfalls die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. 

Unser Rat

Unternehmen sollten somit darauf achten, dass sie ihre Einwilligungserklärung so gestalten, dass ein Verbraucher nicht vor allzu hohe Hürden gestellt wird. Gerichte halten Einwilligungen auch schon für unzulässig, wenn ein Verbraucher durch unnötig komplizierte Verfahren zur Einwilligung bewegt werden soll. In solchen Fällen drohen Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände und neuerdings auch durch Datenschutzverbände.

Sebastian Herting ist Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Er unterstützt Unternehmen mit lösungsorientierter Beratung zu Daten, Technologie, KI und Marketing.