„In das Impressum gehört die Telefonnummer“. Diesen Satz hören unsere Mandanten häufig von uns und er stößt nicht immer auf offene Ohren. Denn es gibt durchaus plausible Gründe, die Anbieter dazu bewegen, statt der Telefonnummer alternative Kontaktmöglichkeiten zu nennen. Social-Media-Dienste, wie Twitter und Facebook sind kein Ersatz, wie das Kammergericht Berlin nun entschieden hat.

Symbolbild: IPhone Display

Grundsätzlich sind Anbieter von Telemedien, wozu neben Websites auch Apps gehören, nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet, dem Verbraucher neben einer E-Mail-Adresse noch eine weitere Möglichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme zu nennen. In der Regel wird daher die Telefonnummer genannt.

Verzicht auf die Telefonnummer

Auf die Angabe einer Telefonnummer kann verzichtet werden, wenn neben der E-Mail ein weiterer schneller, unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg zur Verfügung gestellt wird. So hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Urteil vom 16.10.2009, Az. C-298/07), dass dieser Kommunikationsweg auch in Form einer elektronische Anfragemaske bereitgestellt werden kann, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden kann. Allerdings muss der Diensteanbieter auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antworten.

Klage gegen WhatsApp

Der Messenger-Dienst WhatsApp hat statt der Telefonnummer auf den Twitter-Account sowie die Facebook-Seite des Unternehmens verwiesen, weshalb die Verbraucherzentrale Bundesverband WhatsApp verklagte.

Dieser Klage hat das Kammergericht (KG) Berlin in weitem Umfang stattgegeben. Nach Auffassung des KG Berlin reichen diese Angaben nicht aus, um als weitere Kontaktmöglichkeit im Sinne des TMG aufgefasst zu werden. Über die Facebook-Seite könne aufgrund der Einstellungen durch das Unternehmen keine private Nachricht an WhatsApp geschickt werden. Auch über Twitter könne keine persönliche Nachricht an WhatsApp gesendet werden, da das Unternehmen seinen Nutzern nicht auf dieser Plattform folgt. Das Gericht geht – ohne dies ausdrücklich zu schreiben – damit davon aus, dass ein Tweet an WhatsApp oder eine Nachricht auf der Facebook-Wall des Unternehmens keine Kontaktmöglichkeit im Sinne des Telemediengesetzes ist.

Fazit
Es bleibt eine Herausforderung, im Impressum anstelle der Telefonnummer einem schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Twitter dürfte grundsätzlich rausfallen, da die Argumente des KG Berlin (keine persönliche Nachricht möglich, da der Anbieter dem Nutzer i.d.R. nicht folgt) kein spezifisches Problem vom Anbieter WhatsApp ist, sondern sich auf andere Anbieter übertragen lässt. Ob Facebook mit der passenden Seiteneinstellung (persönliche Nachrichten der Nutzer werden zugelassen) als Kontaktmöglichkeit genutzt werden kann, erscheint zumindest denkbar. Voraussetzung wäre jedenfalls, dass der Anbieter auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet, wie es der EuGH zum Kontaktformular entschieden hat. Wir empfehlen weiterhin: „In das Impressum gehört die Telefonnummer“.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 8. April 2016, 5 U 156/14

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Sebastian Herting ist Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Er unterstützt Unternehmen mit lösungsorientierter Beratung zu Daten, Technologie, KI und Marketing. 

Dr. Malte Kröger