Im Moment rollt eine Abmahnwelle durchs Land, die bereits einige unserer Mandant:innen getroffen hat. Grund ist die dynamische Einbindung von Google Web Fonts auf Websites. Nachdem das LG München Anfang des Jahres entschieden hatte, dass Google Fonts nur mit Einwilligung der Websitebesucher:innen genutzt werden dürfen (für Mandant:innen: siehe unsere Management-News vom 03.02.2022), überziehen die Kanzleien RAAG und Kilian Lenard mit dubiosen Abmahnschreiben Websitebetreiber:innen und fordern Schadensersatz zwischen ca. 100 EUR und 250 EUR.

Glaskuppel Bundestag

Wir halten die Schreiben aus mehreren Gründen für fragwürdig. Soweit wir es überblicken, werden tausende Abmahnungen versendet. Die Abmahner dürften es dabei auf den Anteil der Zahlungswilligen abgesehen haben. Wir vermuten daher, dass es zu keiner gerichtlichen Geltendmachung kommen dürfte. Letztlich ist das freilich eine Frage des Einzelfalls und auch der persönlichen Risikogeneigtheit.

 

Vorsicht bei Auskunftsanspruch

Heikel wird es, wenn die Abmahnungen mit Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO aufgepeppt werden. Das sehen wir bereits vereinzelt. Die Auskunft muss ernst genommen werden, weil Sie sonst einen DSGVO-Verstoß begehen, der die Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf den Plan ruft.

Was Sie dabei wissen sollten:

  1. Die Betroffenenrechte der DSGVO, zu denen auch das Auskunftsrecht gehört, sind höchstpersönliche Rechte. Wenn diese durch eine Anwältin oder einen Anwalt geltend gemacht werden, muss eine Originalvollmacht beigelegt werden. Liegt dem Anwaltsschreiben keine Originalvollmacht bei, sollten Sie den Anspruch gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückzuweisen.
  2. Wenn eine Originalvollmacht vorliegt, könnten Sie sich mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DSGVO weigern, die Auskunft zu erteilen. Warum Rechtsmissbrauch? Es liegt auf der Hand, dass hier gezielt nach Websites gesucht wird, bei denen eine dynamische Einbindung von Google Fonts erfolgt. Dieser Umstand wäre im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigten, wobei aufgrund der vorsätzlichen Herbeiführung des Rechtsverstoßes der geltend gemachte Anspruch ausgeschlossen sein dürfte.
  3. Last but not least können Sie die Erteilung der Auskunft verweigern, wenn Sie die Mandantschaft des Abmahnanwalts nicht als betroffene Person identifizieren können (Art. 12 Abs. 2 DSGVO). Das wäre glaubhaft zu machen und dem Abmahnanwalt mitzuteilen. Websitebesucher:innen hinterlassen i.d.R. nur eine dynamische IP-Adresse, die Sie aber nicht ohne Weiteres einer konkreten Person zuordnen können. In den meisten Fällen wird daher keine Identifizierung möglich sein.

Letztlich kommt es auf den konkreten Fall an. Wenn Sie sich solchen Auskunftsansprüchen ausgesetzt sehen, unterstützen wir Sie gerne.

Wichtig: binden Sie Google Fonts unbedingt lokal ein! Die dynamische Einbindung als Webfonts sorgt für Probleme – wie diese Abmahnfälle zeigen.

Über unseren kostenfreien Google Fonts-Checker können Sie Ihre Website selbst überprüfen.

Google Fonts Checker

Sebastian Herting ist Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Er berät Unternehmen bei der Umsetzung der DSGVO sowie zu Rechtsfragen im Online-Marketing.