Eintragung ins Transparenzregister. Schnell. Sicher. Unkompliziert.

Die Frist läuft! Bis zum 30.06.2022 mussten die meisten Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Unsere Rechtsanwälte übernehmen diese Pflicht für Sie zum Festpreis.

jetzt eintragen

Last Minute Service

Wir übernehmen für Sie schnell und unkompliziert die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister. Für Unternehmen mit bis zu sechs wirtschaftlich berechtigten Personen bieten wir die Meldung zum Festpreis von 129 EUR zzgl. USt. an.

Bei anspruchsvollen Firmenkonstellationen, zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten oder für eine wiederkehrende Betreuung zur Sicherung der Datenaktualität schnüren wir Ihnen gerne Ihr individuelles Beratungspaket.  

 

TOM

In nur 10 Minuten Auftrag online erteilen

TOM

Keine rechtlichen Vorkenntnisse erforderlich

TOM

Plausibilitäts-prüfung durch unsere Anwälte

TOM

Offizielle Bestätigung über die Eintragung

TOM

Einfache Bezahlung per Rechnung

Erstmeldung beauftragen

Erfassen Sie jetzt die Gesellschaft und die wirtschaftlich berechtigten Personen in nur 10 Minuten und wir erledigen die Erstmeldung an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister für Sie.

Logo Allianz
Logo BvD
Kundenbewertungen bei Proven Expert
logo-anwaltverein

Bei anspruchsvollen Konstellationen, z.B. bei einer Holding mit vielschichtigen Beteiligungen, beraten wir Sie gerne persönlich, um einen reibungslosen Eintragungsprozess zu gewährleisten. Sprechen Sie uns bei Fragen an. Sie erreichen uns telefonisch unter 040 228 691 140 und per E-Mail an info@datenschutzkanzlei.de.

Sebastian Herting, Rechtsanwalt und Partner

 

Sebastian Herting

Reibungsloser Ablauf Ihrer Eintragung ins Transparenzregister

wirtschaftlich Berechtigter

Angaben ermitteln

Sie ermitteln die wirtschaftlich berechtigten Personen für Ihre Gesellschaft. Bei Fragen helfen wir gerne!

Online-Auftrag

Online Auftrag erteilen

In wenigen Minuten senden Sie uns die erforderlichen Angaben über den sicheren Online-Auftrag. Das ist unser Startschuss.

Registereintragung

Prüfung und Eintragung

Wir prüfen Ihre Angaben sorgfältig auf Plausibilität und Vollständigkeit. Wenn alles ok ist, erfolgt die Meldung zur Eintragung ins Transparenzregister.

Eingangsmitteilung

Offizielle Bestätigung

Sie erhalten von uns die offizielle Eingangsmitteilung vom Transparenzregister als Nachweis für Ihre Unterlagen.

Beratung

Pflege und Aktualitätskontrolle

Auf Wunsch nehmen wir Änderungsmeldungen vor und kontrollieren Ihren Registereintrag regelmäßig auf Aktualität.

Haftung DSB

Schutz vor Bußgeld

Die fehlende oder fehlerhafte Eintragung kann mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 EUR belegt werden. 

Häufige Fragen zum Transparenzregister

Welche Kosten entstehen uns durch die Eintragung ins Transparenzregister?

Die Eintragung Ihres Unternehmens ins Transparenzregister bieten wir zum Festpreis von 129 EUR zzgl. USt. an. Bei mehr als sechs wirtschaftlich Berechtigten bieten wir Ihnen individuelle Paketpreise an.

Die Aufnahme Ihrer Gesellschaft und der wirtschaftlich Berechtigten ins Transparenzregister ist kostenfrei. Allerdings fällt ein Jahresbeitrag in Höhe von 20,80 EUR für die Führung des Transparenzregisters an.  Der Jahresbeitrag wird Ihnen direkt von der registerführenden Stelle berechnet und erfolgt losgelöst von unserer Leistung. Die Transparenzregistergebührenverordnung regelt die Höhe der Grundgebühr sowie der weiteren Gebühren, die in Verbindung mit dem Transparenzregister anfallen, wie z.B. für die Einsichtnahme.

Drohen Bußgelder, wenn eine Gesellschaft nicht eingetragen wird oder falsche Daten gemeldet werden?

Wenn eine Gesellschaft nicht oder fehlerhaft gemeldet wird, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu EUR 100.000 belegt werden. Bei vorsätzlicher Missachtung der Eintragungspflicht drohen Bußgelder bis zu EUR 150.000. Bei Unstimmigkeiten ist zudem mit sogenannten Unstimmigkeitsmeldungen zu rechnen. Verhängte Bußgelder werden darüber hinaus auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht, was Ihrer Reputation schaden kann.

Was bedeutet "Plausibilitätsprüfung" beim Festpreisangebot?

Wir prüfen Ihre Angaben sorgfältig auf Plausibilität und Vollständigkeit. Wenn Angaben offensichtlich nicht stimmen können, unklar oder widersprüchlich sind, halten wir Rücksprache mit Ihnen und warten mit der Meldung zur Eintragung ins Transparenzregister bis zur Klärung. Achten Sie also auf eine sorgfältige Dateneingabe bei der Auftragserteilung, um Verzögerungen zu vermeiden!

Maßgeblich sind stets die Angaben, die Sie uns übermitteln. Es erfolgt ausdrücklich keine Verifizierung Ihrer Angaben und auch keine rechtliche Prüfung. Diese Leistungen bieten wir Ihnen gerne im Rahmen individueller Beratungspakete an.

Wir bieten Ihnen aber bei der Auftragserteilung optional an, uns einen aktuellen Registerauszug der einzutragenden Gesellschaft und Kopien der Personalausweise der wirtschaftlich berechtigten Personen zu übermitteln. Wenn Sie uns diese Dokumente zur Verfügung stellen, gleichen wir diese Angaben mit den von Ihnen übermittelten Angaben ab.

 

 

Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.

Muss der Eintrag im Transparenzregister regelmäßig aktualisiert werden?

Nach § 20 Abs. 1 GwG sind die meldepflichtigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten auf dem aktuellen Stand zu halten. Laut dem Gesetzgeber haben hierfür die meldepflichtigen Gesellschaften zumindest jährlich eine Überprüfung der Aktualität der meldepflichtigen Daten vorzunehmen. Auf Wunsch nehmen wir gerne Änderungsmeldungen für Sie vor und kontrollieren Ihren Registereintrag regelmäßig auf Aktualität.

    Wer kann die Mitteilung von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten für transparenzpflichtige Rechtseinheiten vornehmen?

    Die Mitteilung kann durch Personen mit Vertretungsbefugnis vorgenommen werden. Diese Befugnis kann auf gesetzlicher (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht (z.B. Bevollmächtigung im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Steuerberater oder Rechtsanwalt) beruhen.

    Welche Angaben sind mitteilungspflichtig?

    Mitteilungspflichtig sind folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten: Der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort (nicht die vollständige Adresse), das Wohnsitzland, alle Staatsangehörigkeiten, der Typ des wirtschaftlich Berechtigten sowie Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 19 Abs. 1 GwG). Sowohl Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch die relevanten Änderungen hinsichtlich der nicht registerlich geführten transparenzpflichtigen Rechtseinheit sind mitteilungspflichtig (vgl. § 20 Abs. 2 GwG).

    Welche Angabepflicht haben Anteilseigner (wirtschaftlich Berechtigte) gegenüber den Mitteilungspflichtigen?

    Natürliche Personen, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, haben den gesetzlichen Vertretern von Vereinigungen und juristischen Personen die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG sind oder unter der unmittelbaren Kontrolle eines solchen stehen (vgl. § 20 Abs. 3 GwG).

    Was bedeutet der Wegfall der Mitteilungsfiktion und die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister für transparenzpflichtige Rechtseinheiten?

    Bisher war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

    Für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 8 GwG n.F. Übergangsfristen normiert. Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen, in denen die mitteilungspflichtigen Angaben der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind:

    • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen,
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen und
    • in allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

    Wann werden welche Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Vereinen automatisch in das Transparenzregister eingetragen?

    Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mitteilung der Vereine bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Abs. 1 GwG als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die automatische Eintragung erfolgt spätestens bis zum 01.01.2023.

    Wann muss ein Verein trotz automatischer Eintragung eine Mitteilung an das Transparenzregister machen?

    Vereine müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten trotz automatischer Eintragung für Vereine an die registerführende Stelle melden, wenn:

    • eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist
    • es mindestens einen tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten gibt (es gibt also mindestens einen wirtschaftlich Berechtigten, der nicht Vorstand des Vereins, sonders aus anderen Gründen wirtschaftlich berechtigt ist)
    • ein wirtschaftlich Berechtigter seinen Wohnort außerhalb von Deutschland hat
    • ein wirtschaftlich Berechtigter eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat
    • ein wirtschaftlich Berechtigter neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit hat

    Wer darf im Transparenzregister Einsicht nehmen?

    Der Zugang zu den Angaben der wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ist gestaffelt nach drei Berechtigungsgruppen:

    • Bestimmte Behörden erhalten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung vollen Zugang zum Datenbestand des Transparenzregisters.
    • Verpflichteten ist der Zugang dagegen nur fallbezogen und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gestattet.
    • Mitgliedern der Öffentlichkeit wird eine eingeschränkte Einsicht gewährt.

    Welche Nachweise müssen nicht natürliche Personen (z.B. Unternehmen) zur Einsichtnahme übermitteln?

    Nicht natürliche Personen (z.B. Unternehmen) müssen zwei Nachweise erbringen.

    • Zum einen muss ein Identitätsnachweis nach § 3 Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV) übermittelt werden. Die geeigneten Nachweise sind in § 3 Abs. 2 Nr. 2 TrEinV aufgezählt. Als Nachweis kommt zum Beispiel ein Handelsregisterauszug des Unternehmens in Betracht. Alternativ kann die Identität der einsichtnehmenden Rechtseinheit auch durch Eingabe des LEI belegt werden.
    • Zum anderen muss ein Nachweis darüber, dass der Nutzer zur Einsichtnahme für die Rechtseinheit berechtigt ist, hochgeladen werden. Geeignet ist hierfür bei Unternehmen ein durch eine vertretungsbefugte Person unterzeichnetes Schreiben, aus dem hervorgeht, dass der Nutzer mit der bei Erstellung des Nutzerkontos angegebenen E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Rechtseinheit durchführen darf. 

    Für Behörden ist ein mit Dienstsiegel versehenes Schreiben notwendig, aus dem hervorgeht, dass der Nutzer mit der bei Erstellung des Nutzerkontos angegebenen E-Mail-Adresse Einsichtnahmen für die Behörde durchführen darf.

    Wie kann ich einen Antrag nach § 23 Abs. 2 GwG auf Beschränkung der Einsichtnahme stellen?

    Gem. § 12 TrEinV bedarf der Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten auf vollständige oder teilweise Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Absatz 2 GwG der Schriftform, ist zu begründen und die in der Verordnung genannten Nachweise müssen beigefügt werden. Er kann elektronisch oder auf postalischem Weg gestellt werden.

    Postalisch ist er an folgende Adresse zu senden:

    Bundesanzeiger Verlag GmbH
    Transparenzregister
    Postfach 10 05 34
    50445 Köln

    Elektronisch ist er an folgende E-Mail-Adresse zu senden:

    antrag-beschraenkung@transparenzregister.de

    Was bedeutet „Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen“?

    Auf Antrag ist dem wirtschaftlich Berechtigten durch die registerführende Stelle Auskunft über die nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr.3 GwG erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind in § 23 Abs. 8 GwG dargelegt.

    Was muss ich tun, um einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen zu stellen?

    Einen Antrag auf Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen können Sie entweder als wirtschaftlich Berechtigter selbst oder als Dritter für einen wirtschaftlich Berechtigten stellen. Der Antrag bezieht sich immer nur auf eine Rechtseinheit.

    Die Antragstellung und Auskunftserteilung ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters nach den Vorgaben der registerführenden Stelle möglich.

    Der wirtschaftlich Berechtigte belegt seine Identität und seine Stellung als wirtschaftlich Berechtigter der im Antrag in Bezug genommenen Vereinigung nach § 20 oder Rechtsgestaltung nach § 21 GwG anhand geeigneter Nachweise. Geeignete Nachweise sind solche nach § 12 GwG.

    Welche Informationen umfasst eine Auskunft über erfolgte Einsichtnahmen?

    Die Auskunft umfasst die beauskunfteten personenbezogenen Daten des wirtschaftlich Berechtigten, die monatsweise dargestellte Anzahl der seit der letzten Antragstellung erfolgten Einsichtnahmen, den Zeitpunkt der jeweiligen Einsichtnahmen, eine anonymisierte Auflistung der natürlichen Personen, die Einsicht genommen haben und bei Einsichtnahme durch juristische Personen deren Bezeichnung.

    Was ist eine Unstimmigkeitsmeldung?

    Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn der Erstatter eigene Erkenntnisse zu den wirtschaftlich Berechtigten hat und diese von den im Transparenzregister erfassten Angaben abweichen.

    Weiterhin liegt beispielsweise eine Unstimmigkeit vor, wenn der Erstatter mit den ihm vorliegenden Stammdaten die gesuchte Rechtseinheit im Transparenzregister nicht finden konnte, obwohl eine Eintragung hätte erfolgen müssen.

    Wer muss eine Unstimmigkeitsmeldung abgeben?

    Eine Unstimmigkeit müssen die in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführten Verpflichteten und zusätzlich einige Behörden abgeben. Dabei muss der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung der registerführenden Stelle die betroffene Vereinigung oder Rechtsgestaltung sowie die ihm vorliegenden Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG übermitteln. Die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen durch Mitglieder der Öffentlichkeit ist nicht vorgesehen.

    In welchen Fällen muss vorerst keine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden?

    Eine Unstimmigkeitsmeldung ist gem. § 59 Abs. 10 GwG n.F. vom 01.08.2021 bis zum 01.04.2023 wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, wobei keine generelle Prüfpflicht besteht (vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79). Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bei Fehlen einer Eintragung innerhalb dieser Übergangszeit daher nur in Ausnahmefällen erforderlich.

    Wie können Unstimmigkeitsmeldungen abgegeben werden?

    Unstimmigkeitsmeldungen müssen nach § 23a Abs. 2 GwG über die Webseite des Transparenzregisters bei der registerführenden Stelle abgegeben werden. Für die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen ist ein Nutzerkonto beim Transparenzregister zwingend erforderlich. Nach Erstellung des Nutzerkontos erfolgt eine Identitätsprüfung für Verpflichtete gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG. Erst danach wird die Option für die Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung freigeschaltet.
    Die Erstattung einer Unstimmigkeitsmeldung per E-Mail, Fax, Brief oder Telefon ist nicht vorgesehen. Wird eine Unstimmigkeitsmeldung an das Bundesverwaltungsamt übermittelt, erfolgt keine Weitergabe der Meldungen an die registerführende Stelle.

    Wer prüft die Unstimmigkeitsmeldung?

    Die Unstimmigkeitsmeldung wird unverzüglich durch die registerführende Stelle, geprüft. Die Erstatter der Meldung sowie die betroffene Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen müssen dabei nach § 23a Abs. 3 GwG, zum Zwecke der Prüfung und Aufklärung, die erforderlichen Informationen und Unterlagen der registerführenden Stelle zur Verfügung stellen. Das Vorliegen einer laufenden Prüfung wird durch die registerführende Stelle auf dem Registerauszug durch einen Prüfungsvermerk kenntlich gemacht. Sofern die registerführende Stelle die Unstimmigkeit nicht aufklären kann, wird das Verfahren an das Bundesverwaltungsamt als zuständige Ordnungsbehörde abgegeben.

    Erfährt die von der Unstimmigkeitsmeldung betroffene Vereinigung oder Rechtsgestaltung, wer die Unstimmigkeitsmeldung abgegeben hat?

    Nein, eine explizite Information der betroffenen Vereinigung oder Rechtsgestaltung über die Identität des Erstatters der Meldung erfolgt nicht.

    Ist die Abgabe der Unstimmigkeitsmeldung kostenpflichtig?

    Nein, das Erstellen eines Nutzerkontos und Übermittlung einer Unstimmigkeitsmeldung ist kostenfrei.

    Warum entstehen Gebühren im Zusammenhang mit dem Transparenzregister?

    Für die Führung des Transparenzregisters erhebt die registerführende Stelle gemäß § 24 Abs. 1, 3 GwG in Verbindung mit § 1 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) in Verbindung mit Nr. 1 Anlage 1 TrGebV von Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG und Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG eine jährliche Grundgebühr. Vereinigungen nach § 20 Abs. 1 GwG sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, also alle Unternehmen in der Rechtsform von u.a. der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der Aktiengesellschaft (AG), der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), der Unternehmergesellschaft (UG), der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), der Kommanditgesellschaft (KG), des eingetragenen Vereins (e.V.), der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) und der Genossenschaft (eG).

    Weitere Services der Datenschutzkanzlei