Immer mehr Hersteller bieten „Smart Home“-Geräte an. Diese „intelligenten“ Haushaltsgeräte übertragen auch Daten der Kunden an Hersteller oder Dritte, was aus datenschutzrechtlicher Sicht Bedenken auslöst. Vor dem Landgericht Frankfurt wird nun ein erster Musterprozess um Smart-TV ausgetragen.

Symbolbild: Außenansicht modernes Haus

Die Ausgangslage

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Samsung wegen eines Smart-TV verklagt. Mit einem Smart-TV können neben dem gewöhnlichen Fernsehprogramm besondere Angebote der Fernsehsender in Anspruch genommen werden (HbbTV) wie die Mediathek. Nach Ansicht der Verbraucherschützer verstößt das von Samsung vertriebene Gerät aber gegen das Datenschutzrecht, denn es überträgt standardmäßig vertrauliche Daten wie die IP-Adresse, sobald man es einschaltet. Für Hersteller und TV-Sender sind diese Daten wichtig, um eine Profilbildung der jeweiligen Nutzer zu erreichen, die das Senden personalisierter Werbung erlaubt – je nach Sehgewohnheiten und Region.

Die Datenschutzbehörden der Länder haben sich bereits mit Smart-TV befasst. In einer gemeinsamen Stellungnahme hoben die Behörden die verfassungsrechtliche Dimension hervor, nach der Fernsehen ein maßgebliches Medium der Informationsvermittlung und notwendige Bedingung für eine freie Meinungsbildung ist. Deshalb müsse es auch bei Smart-TV technisch ermöglicht werden, Fernsehprogramme zu empfangen, ohne Daten an den Hersteller oder Dritte zu senden. Sie bewerteten aus datenschutzrechtlicher Perspektive viele Funktionen und Einstellungen der auf dem Markt befindlichen Geräte als kritisch und empfahlen, Anpassungen vorzunehmen.

Das Verfahren um Smart-TV in Frankfurt steht exemplarisch für die Auseinandersetzung um datenschutzrechtskonforme Haushaltsgeräte der „Smart Home“-Kategorie. So beschäftigt momentan das Bundesverfassungsgericht ein entsprechendes Verfahren: Dort wehrt sich ein Mieter gegen den Einbau eines Rauchmelders, der bestimmte Daten innerhalb der Wohnung über Funk und Ultraschall sammeln und nach außen senden kann. Hier bestehen Bedenken, dass die Persönlichkeitsrechte des Mieters und die Unverletzlichkeit der Wohnung missachtet werden.

Hinweis: Am 10.06.2016 ist das Urteil zu diesem Sachverhalt durch das LG Frankfurt a.M. ergangen.

Dr. Malte Kröger