Kündigung per Knopfdruck? Das wird mit der neuen Regelung des § 312k BGB möglich. Denn die mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge eingeführte Bestimmung enthält eine Verpflichtung zur Vorhaltung eines sog. Kündigungsbuttons auf Websites. Die Vorschrift wird für Verbraucher:innen eine erhebliche Vereinfachung bei der Kündigung von Verträgen mit sich bringen, kann aber für Unternehmen eine nicht zu unterschätzende Herausforderung darstellen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem  neuen Kündigungsbutton.

iPhone

Wann muss eine Website einen Kündigungsbutton enthalten?

Eine Website muss einen Kündigungsbutton enthalten, wenn für Verbraucher:innen auf dieser Website die Möglichkeit besteht, mit einem Unternehmen einen Vertrag über ein Dauerschuldverhältnis abzuschließen. Solche Dauerschuldverhältnisse stellen etwa Abonnements, Verträge über Mitgliedschaften oder Mobilfunkverträge dar. Diese Beschränkung erfolgt laut der Gesetzesbegründung unter dem Gesichtspunkt, dass sich Dauerschuldverhältnisse aufgrund der langfristigen Bindung für Verbraucher:innen häufig als „Kostenfallen“ erweisen können.

Dabei beschränkt sich die Verpflichtung zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons nicht nur auf die eigene Website der Unternehmer:innen. Auch wenn auf Websites Dritter die Möglichkeit zum Abschluss von solchen Verträgen mit dem Unternehmen besteht, etwa auf Vermittlungsplattformen, müssen diese Websites einen Kündigungsbutton enthalten. Für einen solchen Fall stellt die Gesetzesbegründung ausdrücklich fest, dass das Unternehmen den Dritten als Betreiber der fremden Webseite vertraglich zur Bereitstellung des Kündigungsbuttons verpflichten muss.

Ein Kündigungsbutton muss nur vorgehalten werden, wenn Unternehmer:innen zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet werden. Mit Blick auf die Gesetzesbegründung und die Systematik des § 312k BGB ist ein Entgelt im Sinne dieser Vorschrift als eine Gegenleistung in Geld zu verstehen. Kostenlose Abonnements oder Mitgliedschaften sind damit vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst. Auch im Fall von Verträgen, in denen sich die Verbraucherin oder der Verbraucher zu einer „Zahlung mit seinen Daten“ verpflichtet, besteht damit keine Pflicht zur Bereitstellung eines Kündigungsbuttons.

Wie muss der Kündigungsbutton gestaltet sein?

Die neue Regelung des § 312k BGB schreibt genau genommen nicht bloß die Vorhaltung eines Kündigungsbuttons vor. Stattdessen muss der Websitebetreiber einen Kündigungsprozess in die Website integrieren, der sich aus den folgenden Stationen zusammensetzt:

  • dem eigentlichen Kündigungsbutton;
  • einer sog. Bestätigungsseite; und zuletzt
  • einer Bestätigungsschaltfläche.

Zunächst zum Kündigungsbutton. Ähnlich wie der Bestellbutton auf Websites muss dieser bestimmten Gestaltungsvorgaben genügen. Das Gesetz schreibt insoweit vor, dass der Button gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder einer vergleichbaren, ebenso eindeutigen Formulierung überschrieben sein muss. Bei der Verwendung einer abweichenden Formulierung muss aus dieser ebenso deutlich hervorgehen, dass mit Betätigung des Kündigungsbuttons die Kündigung noch nicht erklärt, sondern zunächst nur der Kündigungsvorgang eingeleitet wird. Verbraucher:innen muss durch die Formulierung auf jeden Fall verdeutlicht werden, dass sie bei Betätigen der Schaltfläche noch weitere Angaben machen können, bevor die Kündigungserklärung abgegeben wird.

Hierzu müssen Verbraucher:innen durch die Betätigung des Kündigungsbuttons unmittelbar auf eine sog. Bestätigungsseite weitergeleitet werden. Die Bestätigungsseite muss Verbraucher:innen zu den folgenden Angaben, die für eine wirksame Kündigungserklärung notwendig sind, auffordern und ihm diese ermöglichen:

  • zur Art der Kündigung sowie im Fall der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund;
  • zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit (z.B. Name und die Anschrift);
  • zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (z.B. Kunden-, Bestell- oder Vertragsnummern);
  • zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll (hierbei darf es sich nicht um eine Pflichtangabe handeln);
  • zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung (E-Mail-Adresse).

Weitere Angaben dürfen auf der Bestätigungsseite nicht abgefragt werden.

Zuletzt muss die Bestätigungsseite einen Bestätigungsbutton enthalten, mit dem die Kündigung abgegeben werden kann. Dieser Button muss mit den Worten „jetzt kündigen“ beschriftet sein. Andere Angaben sind nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig sind.

Die beiden Buttons und die Bestätigungsseite müssen auf der Website ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Es muss danach möglich sein, jederzeit und ohne sich hierfür zunächst auf der Webseite anmelden zu müssen auf die beiden Buttons und die Bestätigungsseite zugreifen können. Vergleichbar zum Impressum, den Datenschutzhinweisen und dem Widerrufsrecht, bietet sich hierzu an, den Kündigungsbutton und einen Link zu der Bestätigungsseite (auch) in den Footer der Website aufzunehmen.

Muss die Kündigung durch den Unternehmer bestätigt werden?

Ja, der Unternehmer hat Verbraucher:innen die Kündigung sofort auf elektronischem Weg in Textform zu bestätigen. Dies kann durch eine automatisiert versendete E-Mail erfolgen. Die Bestätigung muss den Inhalt der Kündigung wiedergeben sowie Angaben zu Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung und dem Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, enthalten.

Es muss für Verbraucher:innen außerdem möglich sein, die über den Bestätigungsbutton abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Hierbei muss erkennbar sein, dass die Kündigungserklärung über das Betätigen des Bestätigungsbuttons abgegeben wurde. Verbraucher:innen sollen so die Möglichkeit haben, Erklärung selbst zu dokumentieren. Dies kann umgesetzt werden, indem eine Zusammenfassung des Inhalts der Kündigungserklärung nach der Abgabe über den Kündigungsbutton heruntergeladen werden kann.

Ab wann muss der Kündigungsbutton angeboten werden?

Der neue § 312k BGB tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt muss der Kündigungsbutton funktionsfähig zur Verfügung gestellt werden.

Was droht, wenn der Kündigungsbutton fehlerhaft eingebunden wird?

Wenn der Kündigungsbutton, der Bestätigungsbutton oder die Bestätigungsseite nicht richtig zur Verfügung gestellt wird, können Verbraucher:innen einen Vertrag, für dessen Kündigung die Buttons und die Bestätigungsseite bereitgehalten werden müssen, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Dies gilt auch Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen worden sind.

Daneben besteht bei einer fehlerhaften Umsetzung des § 312k BGB das Risiko, wegen eines Verstoßes gegen das UWG abgemahnt zu werden.

Fazit

Um Sanktionen und insbesondere die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung von betroffenen Verträgen zu vermeiden, sollten Unternehmen die neuen Anforderungen des § 312k BGB sorgfältig umsetzen und einen entsprechenden Kündigungsbutton in Ihre Websites integrieren. Dabei dürfen Vermittlungsplattformen, über die Abschluss von Verträgen ermöglicht wird, nicht vergessen werden.

Marinus Stehmeier ist als Rechtsanwalt und Senior Legal Consultant bei der Datenschutzkanzlei tätig. Er ist spezialisiert auf alle rechtlichen Themen rund um Datenschutz und Datenökonomie und berät sowohl im Privatrecht als auch im Öffentlichen Sektor.