Die Bedeutung des Datenschutzes für das Wettbewerbsrecht wächst. Längst dienen Datenschutz-Regelungen nicht mehr allein dazu, personenbezogene Daten zu schützen. Vielmehr erlangt Datenschutzrecht aufgrund seines marktregulierenden Charakters immer stärkere Bedeutung im Wettbewerb zwischen Unternehmen. Dies gilt laut einem kürzlich ergangenen Urteil auch für eine fehlende Datenschutzerklärung für ein Online-Kontaktformular. Die Abmahnung eines Konkurrenten war zulässig.

Symbolbild: Viele Bücher

Für Anbieter von Telemediendiensten wie Websites, Blogs und Apps legt § 13 Absatz 1 Satz 1 TMG fest, dass der Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren ist. Dieser Pflicht kommen die meisten Anbieter durch eine Datenschutzerklärung nach. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, können von Datenschutzbehörden Bußgelder verhängt werden. Ob Konkurrenten das Fehlen der Datenschutzerklärung abmahnen dürfen, ist hingegen auch unter Gerichten umstritten. Das OLG Köln hat hierzu am 11.03.2016 (Az 6 U 121/15) eine bedeutende Entscheidung getroffen.

Hintergrund des Rechtsstreits

In dem vor dem OLG Köln ausgetragen Verfahren hatte ein Steuerberatungsbüro ein anderes Steuerberatungsbüro kostenpflichtig abgemahnt, weil auf dessen Website ein Kontaktformular verwendet wurde, ohne dass sich auf der Seite des Kontaktformulars oder an anderer Stelle der Website eine Datenschutzerklärung befand. Im gerichtlichen Verfahren wurde dem abgemahnten Steuerberatungsbüro untersagt, die Website ohne Datenschutzerklärung zu unterhalten. Dem hielt das abgemahnte Steuerberatungsbüro entgegen, dass der Nutzer bei einem Kontaktformular doch schließlich wisse, dass seine Daten erhoben und verarbeitet werden, und dass darüber hinaus ein Mitbewerber sie nicht dazu verpflichten könne, das Kontaktformular nur mit Datenschutzerklärung zu verwenden. Das OLG Köln hielt die Abmahnung hingegen für rechtmäßig.

Wettbewerbsfaktor Datenschutz

Datenschutzrechtliche Regelungen bekommen eine zusehends wachsende Bedeutung für das Wettbewerbsrecht (vgl. z.B. OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12 und LG Berlin, Beschluss vom 12.02.2015 – 16 O 504/14). Der Gedanke dahinter: wer Anforderungen des Datenschutzes außer Acht lässt, erlangt einen Vorteil gegenüber seiner gesetzestreuen Mitbewerber. Es ist schließlich nicht von der Hand zu weisen, dass die Umsetzung von datenschutzrechtlichen Anforderungen in der Regel Zeit und Geld kostet und die Usability von Webangeboten nicht immer fördert. Wer sich dieser „Fesseln“ entledigt, kommt unter Umständen schneller voran.

Das Urteil des OLG Köln passt zu dieser Linie. Die Richter führen aus, dass potentielle Kunden eher geneigt seien, ihre Daten in ein Online-Kontaktformular einzutragen, wenn keine ausführliche Information über die Verwendung der Daten erfolgt. Die fehlende Datenschutzerklärung sei daher eine unzulässige Bevorteilung des Unternehmens gegenüber Konkurrenten, da es auf diese Weise mehr Kunden gewinnen könne. Im Ergebnis kann dieses marktverzerrende Verhalten von Konkurrenten abgemahnt werden.

Das OLG ließ auch das Argument nicht gelten, den Nutzern wäre bereits aufgrund der Gestaltung als Kontaktformular klar, dass die eingetragenen Daten erhoben und verarbeitet werden. Bei der gesetzlichen Pflicht, die Datenverarbeitung transparent zu machen, handelt es sich um eine formale Vorgabe. Ob sich der Nutzer gewisse Datenverarbeitungen selbst denken kann, sei ohne Bedeutung.

Unser Rat

Websites und andere Telemediendienste müssen auch dann über eine Datenschutzerklärung verfügen, wenn sich die Datenerhebung lediglich auf ein Kontaktformular beschränkt. Das gleiche gilt übrigens, wenn Webanalysedienste wie Google Analytics eingebunden werden.

Datenschutzerklärungen müssen formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Eine Anleitung zum Erstellen der Datenschutzerklärung finden Sie hier.

Die Rechtsanwälte der Datenschutzkanzlei unterstützen Sie gerne bei diesen und bei anderen Themen zum Datenschutz- und Onlinerecht. Sprechen Sie uns an!

Sebastian Herting ist Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter. Er unterstützt Unternehmen mit lösungsorientierter Beratung zu Daten, Technologie, KI und Marketing.