„Wie zufrieden waren Sie mit unserer Leistung?“ So oder so ähnlich lauten E-Mails, die Kunden nach Abschluss einer Bestellung in Online-Shops erhalten. Dies kann eine unzulässige Werbung darstellen. In der Folge können die Versender der E-Mails abgemahnt werden.

Symbolbild: Eine Reihe Briefkästen auf einem Holzbrett

Spam: Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail

Nach dem UWG stellt die Zusendung einer Werbe-E-Mail eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine Einwilligung des Empfängers vorliegt. In der Praxis wird zum Nachweis der Einwilligung meist das Double-Opt-In-Verfahren genutzt. Liegt keine Einwilligung vor, kann sich der Empfänger gegen die Zusendung wehren.

Die Shop-Betreiber argumentierten, dass es ihnen mit der E-Mail nur darum ginge, das abgeschlossene Geschäft einer Qualitätsprüfung zu unterziehen. Dies stelle keine Werbung dar. Das Kammergericht Berlin sah in der E-Mail aber einen Versuch, den Kunden an sich zu binden und neue Geschäfte abzuschließen. Schließlich rufe sich der Shop-Betreiber durch die E-Mail beim Kunden in Erinnerung.

Mit dieser aktuellen Entscheidung steht das Kammergericht Berlin nicht alleine dar. In den letzten Jahren hatten das Oberlandesgericht Dresden und das Oberlandesgericht Köln bereits ähnlich entschieden. Diese Rechtsprechung zur Zusendung von Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail kann deshalb mittlerweile als gefestigt angesehen werden.

BGH äußerst sich zur Werbeeinwilligung im E-Mail-Marketing

Die Werbeeinwilligung für E-Mails wird in der Praxis häufig kreativ umgesetzt. Ein Anbieter für kostenlose Software versuchte das werbliche Einverständnis für sich und seine Partnerunternehmen über einen Hinweis unterhalb des Bestellformulars eines Downloads und eine dazugehörige Bestätigung von Nutzerbedingungen einzuholen. In den AGB wurden 25 Partnerunternehmen namentlich genannt. Zudem erhielten die Nutzer eine Bestätigungsmail an ihr E-Mail-Postfach (Double Opt-In), in welche auf die werbliche Verwendung der E-Mail-Adresse zusätzlich hingewiesen wurde.

Der BGH hat diese Vorgehensweise als unzulässig eingestuft. In der aktuellen Entscheidung des BGH (Urt. v. 14.03.2017 – Az.: VI ZR 721/15) stellen die Richter klar, das für den oben aufgeführten Sachverhalt die gesetzlichen Anforderungen an die transparente Einwilligung für E-Mail-Werbung nicht erfüllt seien. Auch die Benennung der Sponsoren innerhalb der AGB sei nicht ausreichend. Anhand der Auflistung könne im Streitfall nicht geschlossen werden, für welche konkreten Produkte oder Dienstleistungen die Unternehmen werben möchten.“ Soweit es sich wie im Streitfall bei den Sponsoren auch um Marketingunternehmen handelt, die selbst für Kunden Werbekampagnen entwerfen und durchführen, wird der Kreis der beworbenen Unternehmen und Produkte gänzlich unübersehbar.“ Der BGH sieht in der Klausel vielmehr eine (verdeckte) Generaleinwilligung, welche gegen die Vorgaben des AGB-Rechts verstoße.

Aus Datenschutzsicht interessant ist zudem die Möglichkeit Daten von Teilnehmern in einer Sperrdatei zu speichern, um zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Laut BGH besteht hierbei auf Unternehmensseite ein überwiegendes Interesse im Sinne von § 28 Abs.1 Nr.2 BDSG. Ein Betroffener könne dieser Speicherung somit nicht mittels Widerspruch entgegenwirken.

Rechtsanwalt David Oberbeck hat seinen Beratungsschwerpunkt im Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht. Er berät Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter und beratender Rechtsanwalt.

Dr. Malte Kröger