Bei der Anmeldung zu einem Newsletter oder der Registrierung auf einer Webseite nutzen Unternehmen meist das sogenannte Double Opt-In-Verfahren. Dabei schicken sie eine E-Mail, die einen Link zur Bestätigung der Anmeldung enthält. Dieses Verfahren ist zulässig, denn die Bestätigungsmail („Check-Mail“) ist kein Spam.

Symbolbild: Mann läuft an Briefkasten vorbei

Eine Entscheidung des OLG München hatte vor einiger Zeit für Aufregung und Unsicherheit gesorgt, denn die Richter hatten die „Check-Mail“ als unzulässig eingestuft. Dem hat nun das OLG Düsseldorf klar widersprochen. Es machte sogar deutlich, dass Unternehmen gehalten sind, das Double Opt-In-Verfahren zu nutzen, um nachweisen zu können, dass ein Kunde in die Zusendung von Werbung per E-Mail eingewilligt hat.

Double Opt-In

Das Double Opt-In-Verfahren verlangt stets, dass ein Kunde beispielsweise auf der Webseite des Unternehmens seine E-Mail-Adresse eingegeben oder im Rahmen einer Bestellung durch Setzen eines Häkchens angegeben hat, dass er Interesse an der Zusendung von Werbung hat. Eine Zusendung ist aber erst dann rechtmäßig, wenn der Kunde daraufhin eine E-Mail an die angegebene Adresse erhalten hat und durch Anklicken eines Links seine Einwilligung bestätigt. Nur bei diesem Vorgehen kann der Werbende ausreichend sicher sein, dass eine Einwilligung vorliegt. Dieses Vorgehen ist vom Werbenden zu speichern, um im Streitfall die Einwilligung beweisen zu können. Denn stets hat der Werbende die Einwilligung zu beweisen.

Keine Werbung in „Check-Mail“

Bei der Zusendung einer „Check-Mail“ müssen Unternehmen aber darauf achten, dass diese E-Mail nicht bereits Werbung enthält. Denn die „Check-Mail“ darf noch keine Werbung enthalten, da es dafür an einer Einwilligung fehlt. Die Bestätigungsmail sollte deshalb besonders zurückhaltend gestaltet sein, am besten nur die Information enthalten, dass die E-Mail zur Bestätigung der Anfrage verschickt wurde und dass durch Klicken auf den eingefügten Link die Einwilligung in die Zusendung von Werbung erfolgt. Bereits Logos oder sonstige werbeähnliche Inhalte könnten als Werbung eingestuft werden.

Rechtssicherheit?

Durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf erfolgte eine klare Absage an die Auffassung des OLG München. Vollkommen geklärt ist die Frage damit aber noch nicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich weitere Oberlandesgerichte zu dieser Frage verhalten werden. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) oder des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) könnten irgendwann für Rechtssicherheit sorgen. Die Entwicklung muss also weiterhin im Auge behalten werden.

Dr. Malte Kröger