„Was Du nicht willst, das man Dir tu‘, das füg‘ auch keinem andern zu.“ So lässt sich ein Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zum Abmahnrecht zusammenfassen: Wer auf seiner Webseite einen Hinweis veröffentlicht, dass eine kostenpflichtige Abmahnung erst nach vorherigem kostenlosen Kontakt möglich sei, muss diesem Maßstab auch bei eigenen Abmahnungen genügen.

Symbolbild: Eine junge Frau bei einer Kissenschlacht

Gegenstand des Verfahrens vor den Düsseldorfer Richtern war ein Streit um Anwaltskosten für die Abmahnung. Ein Online-Shop veröffentlichte auf seiner Webseite folgenden Hinweis: „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Der Betreiber des Online-Shops mahnte einen Wettbewerber ab, weil sich auf dessen Webseite eine fehlerhafte Belehrung der Verbraucher über das Widerrufsrecht fand. Für diese Abmahnung verlangte der Online-Shop den Ersatz der angefallenen Anwaltskosten. Dies hielt das abgemahnte Unternehmen für missbräuchlich, da der Online-Shop doch selbst auf seiner Webseite verlangt, dass zuerst ohne Einschaltung eines Anwalts Kontakt wegen des Wettbewerbsverstoßes aufgenommen werden soll.

Kein wirksamer Ausschluss der Abmahnkosten

Abgesehen davon, dass „Gegenklage“ aus juristischer Sicht nicht existiert (wenn überhaupt, gibt es die Widerklage), ist eine solche Klausel rechtlich wirkungslos. Ein Unternehmen kann die Kosten einer zulässigen Abmahnung nicht durch einen solchen Hinweis ausschließen. Es besteht keine generelle Pflicht, bei einer zulässigen Abmahnung zunächst ohne Einschaltung eines Anwalts gegen den Wettbewerber vorzugehen.

Kein Anspruch auf Kostenerstattung des hinweisenden Unternehmens

Darüber hinaus – so das OLG Düsseldorf – ist der vom Online-Shop verwendete Hinweis geeignet, rechtsunkundige Wettbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selbst (und nicht über einen Rechtsanwalt) abzumahnen. Wenn der Online-Shop dies von anderen Wettbewerbern erwartet, muss er sich bei eigenen Abmahnungen an diesen selbst gesetzten Maßstab halten – auch wenn der Hinweis des Online-Shops die Wettbewerber nicht verpflichten kann.

Man soll andere so behandeln, wie man selbst behandelt werden möchte. In der praktischen Ethik ist dieser Grundsatz als „goldene Regel“ bekannt. Im Recht folgt dies aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine Partei darf sich nicht widersprüchlich verhalten. Dies täte sie aber – so schon zuvor das OLG Hamm –, wenn sie von anderen eine kostenlose Abmahnung erwartet, sich selbst aber nicht an diese Verhaltensregel hält.

Der Online-Shop konnte deshalb die Kosten der Abmahnung nicht verlangen. Der Hinweis auf der Webseite war für den Online-Shop also doppelt nachteilig: Er kann die Kosten für die Abmahnung bei eigenem Wettbewerbsverstoß nicht ausschließen und der Hinweis hindert ihn, einen eigenen Anspruch auf Kostenerstattung gegen Wettbewerber geltend zu machen.

Dr. Malte Kröger