Gewinnspiele über soziale Netzwerke wie Facebook oder Instagram sind eine Möglichkeit, um auf neue Produkte aufmerksam zu machen oder die Reichweite zu erhöhen. Solche Marketing-Aktionen sollten gut vorbereitet sein. Wir zeigen, welche rechtlichen Aspekte zu beachten sind.

Symbolbild: Läuferinnen

Richtlinien von Facebook und Instagram
Facebook und Instagram ermöglichen die Veranstaltung von Gewinnspielen über die Netzwerke, knüpfen diese aber an einige Bedingungen. Sowohl Facebook als auch Instagram haben hierzu Guidelines veröffentlicht. Beiden ist gemein, dass sie eine sogenannte Abstandserklärung verlangen, nach der der Anbieter des Gewinnspiels deutlich machen muss, dass Facebook bzw. Instagram mit dem Gewinnspiel in keiner Verbindung steht und auch nicht als Ansprechpartner dient. Zudem verbietet Facebook, die privaten Seiten der Nutzer für Gewinnspiele zu nutzen.

Es ist deshalb unzulässig, die Nutzer für die Teilnahme aufzufordern,

  • den Gewinnspielbeitrag zu teilen,
  • sich oder andere auf einem Bild zu markieren oder
  • zu dem Unternehmen oder dem Gewinnspiel etwas in der eigenen Timeline zu posten.

Zulässig ist hingegen, die Nutzer für die Teilnahme aufzufordern,

  • einen Beitrag auf der Fanpage des werbenden Unternehmens zu liken oder zu kommentieren,
  • Bilder auf der Fanpage des werbenden Unternehmens zu posten oder
  • eine private Nachricht an das werbende Unternehmen zu schicken.

Anforderungen des deutschen Rechts

Neben den Richtlinien sind Vorgaben des deutschen Rechts zu beachten. Besonders wichtig ist es, die Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel zu veröffentlichen, sonst drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Es sollten deshalb mindestens folgende Angaben gemacht werden:

  • Bezeichnung des Veranstalters
  • Teilnahmeberechtigung (z.B. Mindestalter, Wohnort)
  • Beginn und Ende des Gewinnspiels
  • Beschreibung der Gewinne
  • Art und Weise der Teilnahme am Gewinnspiel
  • Datum der Entscheidung über die Gewinner
  • Regeln, nach denen über die Gewinner entschieden wird (Jury, Auslosung)
  • Art und Weise der Gewinnausschüttung (Versand, Abholung, etc.)

Datenschutzerklärung

Bei Gewinnspielen werden die personenbezogenen Daten der Teilnehmer verarbeitet. Soweit dies für die Durchführung des Gewinnspiels notwendig ist, muss der Anbieter keine Einwilligung einholen. Anders ist dies, wenn die Daten der Teilnehmer für weitere Zwecke wie Werbemaßnahmen (Anrufe, Newsletter) genutzt werden sollen. In solchen Fällen ist eine Einwilligung der Teilnehmer erforderlich, an die Gerichte teilweise hohe Anforderungen stellen.

Im Online-Bereich wird empfohlen, für die Einwilligung das Double Opt-In-Verfahren zu nutzen. Da dies bei Gewinnspielen in sozialen Medien extrem unpraktisch ist, finden sich Einwilligungserklärungen häufig einfach in den Teilnahmebedingungen. Ob dies den gerichtlichen und aufsichtsbehördlichen Anforderungen genügt, ist aber äußerst fraglich. Derartige Gestaltungen sind daher stets riskant.

Gewinner veröffentlichen

Meist wollen die Anbieter von Gewinnspielen auch die Namen der Gewinner veröffentlichen – nicht zuletzt um zu zeigen, dass die Gewinne auch tatsächlich ausgeschüttet wurden. Für die Veröffentlichung des vollen Namens oder eines Bildes bedarf es der Einwilligung der Gewinner. Dies zur Voraussetzung der Teilnahme zu machen, könnte als rechtswidrig eingestuft werden. Anbieter sollten deshalb eher erwägen, nicht den vollen Namen, sondern eine verkürzte Version zu nennen (bspw. Manuel P. aus Hamburg). Solange nicht deutlich wird, welche Person hinter der veröffentlichten Bezeichnung steht, braucht es keine Einwilligung.

Teilnahmebedingungen formulieren

All diese Bestimmungen sollten in Form von Teilnahmebedingungen formuliert und durch einen Link im Zusammenhang mit der Bekanntmachung des Gewinnspiels abrufbar gemacht werden. Soll ein Fotowettbewerb stattfinden, sind weitere Vereinbarungen sinnvoll. Bei der Prüfung und Formulierung der Bedingungen stehen Ihnen die Experten der Datenschutzkanzlei gerne zur Seite.

Dr. Malte Kröger