Mit einer der letzten Gesetzesänderungen im Jahr 2015 hat der Bundestag die Verbandsklage im Datenschutzrecht eingeführt. Zukünftig dürfen Verbände klagen, wenn bei der kommerziellen Nutzung personenbezogener Daten gegen Datenschutzrecht verstoßen wird. Auf Unternehmen könnte eine Abmahn- und Prozesswelle zurollen.

Symbolbild: Eine Gruppe Menschen legt ihre Hände zusammen

Die Änderungen

Die wesentlichen Neuregelungen zur Verbandsklage finden sich im Unterlassungsklagengesetz. Dieses erlaubte Verbänden bislang, Unternehmen zu verklagen, um diese dazu zu zwingen, verbraucherschutzwidrige Vertragsregelungen nicht zu verwenden. Das Besondere an dieser Klageform ist, dass der Verband selbst keinen Vertrag mit dem Unternehmen haben muss, um die Klage einzulegen. Insbesondere Verbraucherschutzverbände haben dieses Mittel in der Vergangenheit gerne genutzt. Die Unterlassungsklage wurde nun über den Verbraucherschutz hinaus auf Bestimmungen des Datenschutzes erweitert. Der Gesetzgeber will dadurch eine verschärfte Kontrolle im Datenschutzrecht erreichen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Unternehmen sehen sich nun der Gefahr ausgesetzt, dass sie wegen des Vorwurfs, das Datenschutzrecht zu verletzen, mit einer Abmahnung (mit strafbewehrter Unterlassungserklärung) oder einer Klage konfrontiert werden. Diese Rechte stehen nicht nur Verbraucherschutzverbänden, sondern auch Wirtschaftsverbänden und Wettbewerbskammern zu. Daneben sind weiterhin Klagen betroffener Einzelpersonen sowie Anordnungen der Datenschutzbehörden möglich. Für Unternehmen wird es auch wichtig sein, öffentlichkeitswirksame Verbandsklagen zu verhindern, um die eigene Reputation nicht zu gefährden.

Auch wenn der Name des Unterlassungsklagengesetzes vermuten lässt, dass mit der Klage nur die Unterlassung einer Handlung begehrt werden kann, geht die Neuregelung darüber hinaus. Es sind auch Ansprüche auf Sperrung und Löschung von Daten zukünftig möglich. Dabei sind aber nur Fälle erfasst, in denen Daten kommerziell genutzt werden, und solche ausgeschlossen, in denen die Datenverarbeitung gesetzlich angeordnet oder vertraglich vereinbart ist.

Droht jetzt eine Abmahnwelle?

Dass sich Unternehmen aufgrund der Neuregelung zahlreichen datenschutzrechtlichen Abmahnungen und Klagen gegenübersehen sehen könnten, befürchtete sogar der Gesetzgeber selbst. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass der Beklagte die Möglichkeit hat, vom klagenden Verband die Gerichts- und Anwaltskosten ersetzt zu bekommen, wenn dieser die Verbandsklage missbräuchlich in Anspruch genommen hat. Zudem müssen die Verbände ihre Abmahnpraxis künftig beim Bundesamt für Justiz anzeigen. Ob dies einen Missbrauch verhindern wird, lässt sich aber zumindest bezweifeln.

Dr. Malte Kröger